Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat am 28. April 2026 aufgrund des § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der geltenden Fassung folgende Waldbrandverordnung erlassen:
Verordnung
§ 1 Im Verwaltungsbezirk Tulln sind jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2 Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft und grundsätzlich mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft. Im begründeten Ausnahmefall ist ein vorzeitiger Widerruf möglich.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben wo Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
www.ris.bka.gv.at
BHTU_Waldbrand_2026.pdf herunterladen (0.09 MB)
Mehr Infos unter Naturgefahren: Waldbrand